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Bürgertestungen nach § 4a Coronavirus-Testverordnung - Meldepflichten
Die Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), über die die KZV M-V gem. einer Verwaltungsvereinbarung die Sachkosten der Zahnarztpraxen für die Mitarbeiter- und die Bürgertestungen - sofern Zahnarztpraxen dieses Angebot anbieten - abrechnet, hat uns darauf hingewiesen, dass das zuständige Sozialministerium M-V ausdrücklich auf den § 7 Abs. 10 Testverordnung („Abrechnung der Leistungen“) hingewiesen hat, der lautet:
„Alle Leistungserbringer, die Testungen nach § 4a (Ergänzung: Also Bürgertestungen) anbieten, sind verpflichtet, der zuständigen Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der von ihr benannten Stelle monatlich und standortbezogen die Zahl der von ihnen erbrachten Testungen nach § 4a und die Zahl der positiven Testergebnisse zu melden. Die zuständige oder benannte Stelle kann das Nähere zum Verfahren der Meldungen festlegen. Die gemeldeten Daten können an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung übermittelt und für Zwecke der Abrechnungsprüfung nach § 7a Absatz 2 verwendet werden. …“
Auch in M-V ist dementsprechend seit Inkrafttreten der Testverordnung vorgesehen, dass die Erbringer von Bürgertestungen monatlich die Zahl der Tests und die Zahl der positiven Tests standortbezogen an den ÖGD melden sollen. Die Daten sollen dem Monitoring dienen und können auch zur Abrechnungsprüfung herangezogen werden. Hierfür gibt es ein Portal der Uni Greifswald (www.zepocts.de), dort finden Sie auch alle weiteren Informationen zur Registrierung. Das Sozialministerium weist explizit darauf hin, dass diese Meldeverpflichtung nach § 7 Abs. 10 Coronavirus-Testverordnung für alle Leistungserbringer, also auch für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, die die Bürgertestungen durchführen, gilt.
Die KV M-V hat das Ministerium darauf hingewiesen, dass das möglicherweise zu einem Rückgang der Testinfrastruktur führen könnte. Aber das Ministerium folgt hier der laut Verordnung bestehenden Verpflichtung. Anders als bei der WarnApp ist bislang keine Verknüpfung zwischen Meldung an den ÖGD und Vergütung vorgesehen. Überdies besteht die Verpflichtung nur für Bürgertestungen, nicht für Personal- bzw. Mitarbeitertestungen.
Die KV M-V wird ihre Abrechnungen mit einem entsprechenden Hinweis ergänzen.

