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Förderung der zahnärztlichen Versorgung durch die KZV M-V

Auf der Vertretersammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern am 16.11.2022 ist die „Förderrichtlinie der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern (KZV M-V) zur Verwendung der Finanzmittel nach § 105 Abs. 1a Satz 6 SGB V (Strukturfonds)“ mit Wirkung ab dem 01.01.2023 beschlossen worden.

Damit wird erstens ein sog. Strukturfonds gebildet, dem die KZV M-V ab 2023 bis zu 0,2 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütungen zur Verfügung stellen kann. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen haben zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe in diesen Strukturfonds zu entrichten. Damit stehen für das Förderjahr 2025 Finanzmittel von insgesamt max. 830.000 € zur Verfügung. Aus diesem Strukturfonds werden zweitens die Finanzmittel zur Verfügung gestellt, mit denen entsprechend dem Gesetzestext eine langfristige Verbesserung der vertragszahnärztlichen Versorgung vor allem in ländlichen oder strukturschwachen Regionen in M-V durch geeignete oder besondere Maßnahmen sichergestellt werden soll.

Diese sog. „förderfähigen Maßnahmen“ werden in der von der Vertretersammlung beschlossenen Förderrichtlinie konkretisiert, die Förderregionen und -kriterien werden dort benannt, die max. Obergrenzen für Fördervorhaben oder -summen werden darin ebenso festgelegt wie die Bescheidung und die Verteilung der weiterhin begrenzten Mittel im Falle einer hohen Nachfrage nach Fördermitteln, die ggf. das Fördervolumen im Kalenderjahr übersteigt.

Grds. sind gemäß dieser Richtlinie in bestimmten Regionen unseres Bundeslandes förderfähig

  • die Gründung oder Übernahme einer Einzelpraxis,
  • die Gründung oder Übernahme einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG),
  • die Gründung oder Übernahme einer Zweigpraxis sowie
  • die Anstellung und
  • Ausbildung von Zahnärzten.

Bitte beachten Sie die Fristen für eine Antragstellung gem. § 4 der Förderrichtlinie: Die Antragstellung kann nur sowohl vor als auch bis spätestens 3 Monate nach Erteilung der Zulassung bzw. der Genehmigung / Ermächtigung der Zweigpraxis oder des Anstellungs- bzw. Ausbildungsverhältnisses erfolgen. Außerdem ist ein Förderantrag abzulehnen, wenn das entsprechende Fördervorhaben nicht binnen 4 Monate nach Erteilung der Zulassung bzw. der Anstellungsgenehmigung verwirklicht wird oder werden kann. Somit kann ein Förderantrag höchstens 7 Monate vor der Umsetzung der geplanten Fördermaßnahme gestellt werden.

Die Förderung erfolgt mittels

  • Zuschüssen zu den Investitionskosten bei Neuniederlassung, Praxisübernahme oder der Gründung einer Zweigpraxis,
  • Zuschlägen zur Vergütung und zur Ausbildung von Zahnärzten und Assistenten,
  • Niederlassungsberatung

Bitte beachten Sie, dass die beschriebenen Regelungen trotz der Verwendung des Begriffs „Vertragszahnärzte“ (m / w / d) ebenso für Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ gelten, wobei zur Teilnahme an der Versorgung ermächtigte Zahnärzte sowie Praxen bzw. Kooperationen mit mehr als 4 angestellten Zahnärzten je Vertragszahnarztsitz inkl. Zweigpraxen von der Förderung nach der Richtlinie ausgeschlossen sind. Weiterhin ausgenommen sind Zahnärzte, über die ein Zulassungsentzugsverfahren oder ein Disziplinarverfahren bzw. über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt bzw. eröffnet wurde.

Die KZV M-V hat jährlich einen Bericht über die Verwendung der Mittel des Strukturfonds zu erstellen, der im Internet zu veröffentlichen ist. Dieser ist erstmals im Jahr 2024 für das Förderjahr 2023 erschienen. Diesen und die Berichte für die Folgejahre finden Sie auf dieser Seite unter „Mittelverwendung …“

Feststellung von Gebieten mit besonderem Versorgungsbedarf (Fördergebiete)

Bei der Auswahl der Fördergebiete lehnt sich die Förderrichtlinie an den jeweils aktuellen Bedarfsplan an, jedoch mit der Modifikation, dass Zahnärzte, die über 60 Jahre alt sind, bei der Feststellung der Fördergebiete nicht in die Berechnung einbezogen werden und dass Gebiete, die in einem Radius von 20 km (Luftlinie) eines Stadtkreises liegen, von der Förderung ausgeschlossen sind. Außerdem können bei der Feststellung weitere Faktoren wie z. B. Bevölkerungsentwicklungsprognosen einbezogen werden.

Innerhalb der Planungsbereiche gem. der Bedarfsplanung wird hinsichtlich der Förderungssumme wie folgt differenziert:

Niederlassungen oder Anstellungen in Gemeinden / Stadtteilen, deren Versorgungsstruktur als

  • „besonders förderfähig“ anzusehen ist,
  • „förderfähig“ anzusehen ist.

Diese werden vom Vorstand der KZV M-V halbjährlich, also vom 1. Januar bis zum 30. Juni und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres, festgelegt und anschließend zeitnah auf der Homepage der KZV M-V veröffentlicht. Bei der Bescheidung eines Förderantrages gelten dabei die Verhältnisse am Tage der Antragstellung.

Förderung der Niederlassung bzw. Praxisübernahme

Vertragszahnärzte können, soweit die Voraussetzungen gegeben sind, bei

  • Neugründung oder
  • Übernahme einer Praxis sowie
  • BAG-Gründung (mit mind. einem zusätzlichen und neu niedergelassenen Zahnarzt)

einmalig mit einem Betrag in Höhe

  • von bis zu 100.000.- € („besonders förderfähig“) bzw.
  • bis zu 50.000.- € („förderfähig“)

je Antragsteller im Fördergebiet bei einem vollen Versorgungsauftrag gefördert werden.

Erfolgt die Zulassung mit einem halben Versorgungsauftrag, kann eine Förderung unter der gleichen Voraussetzung mit einem einmaligen Betrag in Höhe von bis zu 50.000.- € („besonders förderfähig“) bzw. bis zu 25.000.- € („förderfähig“) gewährt werden.

Pro Kalenderjahr können bis zu fünf Praxen (Antragsteller) gefördert werden.

Eine Förderung kann trotz einer bereits bestehenden Zulassung im Fördergebiet auch dann bewilligt werden, wenn ein zusätzlicher halber Versorgungsauftrag übernommen wird. Die Fördersumme darf die tatsächlichen Kosten der Niederlassung bzw. Praxisübernahme inkl. Investitionen nicht überschreiten. Die Entstehung der Kosten ist auf Nachfrage der KZV M-V nachzuweisen.

Die Förderung ist auch möglich, wenn ein Wechsel vom Anstellungsstatus gemäß § 95 Abs. 9 SGB V in den Praxisinhaberstatus (Zulassung) durchgeführt wird und zum Zeitpunkt des Statuswechsels eine Ausweisung als Fördergebiet gegeben ist.

Förderung von Zweigpraxen

Vertragszahnärzte können bei

  • Neugründung oder
  • Übernahme einer Zweigpraxis

einmalig mit einem Betrag

  • in Höhe von bis zu 50.000.- € („besonders förderfähig“) bzw.
  • bis zu 25.000.- € („förderfähig“) je Zweigpraxis

im Fördergebiet gefördert werden, soweit die Voraussetzungen gegeben sind. Es können bis zu fünf Zweigpraxen (Antragsteller) je Kalenderjahr gefördert werden. Die geförderte Zweigpraxis muss mindestens 10 Sprechstunden pro Woche anbieten.

Die Fördersumme darf die tatsächlichen Kosten der Neugründung oder Übernahme der Zweigpraxis inkl. Investitionen nicht überschreiten. Die Entstehung der Kosten ist auf Verlangen der KZV M-V nachzuweisen.

Förderung von Praxen mit angestellten Zahnärzten

Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, fördert die KZV M-V die Anstellung von Zahnärzten gemäß § 95 Abs. 9 SGB V, die im Fördergebiet tätig werden, bis zu einer Dauer von maximal fünf Jahren. Die Höhe der Förderung für die anstellende Praxis richtet sich nach dem wöchentlichen genehmigten Tätigkeitsumfang und beträgt höchstens:

  • Ganztags (über 30 Stunden) 1.000,- € („besonders förderfähig“) bzw. 500,- € („förderfähig“) pro Monat / Anstellung,
  • halbtags (10 bis 30 Stunden) 500,- € („besonders förderfähig“) bzw. 250,- € („förderfähig“) pro Monat / Anstellung.

Erhöht sich der Beschäftigungsumfang einer förderfähigen Anstellung, kann für den erhöhten Beschäftigungsumfang eine entsprechende Förderung beantragt werden, wenn die Praxis weiterhin in einem Fördergebiet liegt.

Auch hier gilt: Die Fördersumme darf die tatsächlichen Anstellungskosten nicht überschreiten. Die Entstehung der Anstellungskosten ist auf Anforderung der KZV M-V nachzuweisen.

Eine Förderung von Praxisvertretern ist ausgeschlossen. Wird ein bereits geförderter Vertragszahnarzt nach Ende seiner Zulassung im gleichen Fördergebiet bei einem Vertragszahnarzt angestellt, ist diese Anstellung nicht förderungsfähig. Gleiches gilt für die Anstellung eines Zahnarztes, der im Fördergebiet bereits anderweitig eine Tätigkeit als angestellter Zahnarzt ausübt oder ausgeübt hat. Ausgenommen hiervon ist der Fall, dass für den angestellten Zahnarzt bereits in einer anderen Praxis eine Förderung gemäß dieser Richtlinie genehmigt wurde. Die Gesamtförderung endet in diesen Fällen ebenso spätestens fünf Jahre nach Beginn der ersten Anstellung.

Förderung von angestellten Zahnärzten

Die KZV M-V fördert nicht nur die Praxen, die Zahnärzte entsprechend der Vorgaben der Förderrichtlinie anstellen, sondern auch die dort angestellten Zahnärzte. Die Höhe der Förderung für diese angestellten Zahnärzte richtet sich ebenfalls nach dem wöchentlichen genehmigten Tätigkeitsumfang und beträgt höchstens:

  • Ganztags (über 30 Stunden) 500,- € („besonders förderfähig“) bzw. 250,- € („förderfähig“) pro Monat / Anstellung,
  • halbtags (10 bis 30 Stunden) 250,- € („besonders förderfähig“) bzw. 125,- € („förderfähig“) pro Monat / Anstellung.

Erhöht sich der Beschäftigungsumfang einer der Anstellung über die o. g. Grenzen, kann für den erhöhten Beschäftigungsumfang eine entsprechende Förderung beantragt werden, sofern die Praxis weiterhin in einem Fördergebiet liegt. Eine Förderung als Praxisvertreter ist ausgeschlossen

Förderung von Ausbildung (Praxen und Assistenten)

Es können in den Fördergebieten Praxen gefördert werden, die Assistenten beschäftigen. Die Förderung dauert für Weiterbildungsassistenten bis zum Ende der Weiterbildung, max. jedoch für 5 Jahre, sowie für Vorbereitungsassistenten bis zum Ende der Vorbereitungszeit. Die jeweiligen Förderhöhen richten sich nach dem wöchentlichen genehmigten Tätigkeitsumfang.

Die Höhe der Förderung für die Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten beträgt höchstens:

  • Ganztags (über 30 Stunden) 1.000,- € („besonders förderfähig“) bzw. 500,- € („förderfähig“) pro Monat / Anstellung,
  • halbtags (10 bis 30 Stunden) 500,- € („besonders förderfähig“) bzw. 250,- € („förderfähig“) pro Monat / Anstellung.

Die Höhe der Förderung für die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten beträgt:

  • Ganztags (ab 30 Stunden) 700,- € („besonders förderfähig“) bzw. 350,- € („förderfähig“) pro Monat / Anstellung,
  • halbtags (10 bis 29 Stunden) 350,- € („besonders förderfähig“) bzw. 175,- € („förderfähig“) pro Monat / Anstellung.

Neben der anstellenden Praxis werden die Assistenten selbst auf Antrag gefördert.

Die Höhe der Förderung von Weiterbildungsassistenten beträgt höchstens:

  • Ganztags (über 30 Stunden) 1.000,- € („besonders förderfähig“) bzw. 500,- € („förderfähig“) pro Monat / Anstellung,
  • halbtags (10 bis 30 Stunden) 500,- € („besonders förderfähig“) bzw. 250,- € („förderfähig“) pro Monat / Anstellung.

Die Höhe der Förderung von Vorbereitungsassistenten beträgt:

  • Ganztags (ab 30 Stunden) 700,- € („besonders förderfähig“) bzw. 350,- € („förderfähig“) pro Monat / Anstellung,
  • halbtags (10 bis 29 Stunden) 350,- € („besonders förderfähig“) bzw. 175,- € („förderfähig“) pro Monat / Anstellung.

Im Kalenderjahr können bis zu 20 Assistenten maximal gleichzeitig gefördert werden. Die Förderung von Entlastungsassistenten ist ausgeschlossen.

Bindungsfrist für die Förderungen

Für sämtliche oben dargestellten Fördermaßnahmen gilt:

Die geförderten Praxen, Angestellten und Assistenten müssen nach dem Beginn der Förderung fünf Jahre im Fördergebiet im beantragten Umfang zahnärztlich tätig sein (Bindungsfrist). Veränderungen wie Praxisaufgaben, Reduzierung der Praxistätigkeit (Wochenstunden), Ende eines Beschäftigungsverhältnisses etc. innerhalb dieses Zeitraumes sind unverzüglich der KZV M-V anzuzeigen. Bereits ausgezahlte Fördergelder für die Niederlassungsförderung (Neugründungen oder Übernahmen) sind anteilig zurückzuzahlen. Anders bei der personenbezogene Förderung von Angestellten und Assistenten sowie die Förderung der anstellenden Zahnarztpraxen: Hier endet die Förderung jeweils unmittelbar mit dem Ende der geförderten Beschäftigungsverhältnisse oder dem Wegfall der Voraussetzungen. Da diese Förderungen monatlich ausgezahlt werden, sollten keine Rückzahlungsverpflichtungen entstehen (sofern rechtzeitig angezeigt).

Förderung von Niederlassungen durch Beratungsmaßnahmen

Die KZV M-V kann Zahnärzten, die sich in förderfähigen oder besonders förderfähigen Gebieten niederlassen möchten, durch eigenes Personal eine interne Niederlassungsberatung anbieten. Die Kosten für die Niederlassungsberatung werden dem Strukturfonds entnommen.

Mittelverwendung im Jahr 2023 (Bericht nach § 105 Abs. 1a Satz 5 SGB V)

Auf der Vertretersammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern am 16.11.2022 ist die „Förderrichtlinie der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern (KZV M-V) zur Verwendung der Finanzmittel nach § 105 Abs. 1a Satz 6 SGB V (Strukturfonds)“ mit Wirkung ab dem 01.01.2023 beschlossen worden.

Damit wurde der sog. Strukturfonds gebildet, mit dem eine langfristige Verbesserung der vertragszahnärztlichen Versorgung vor allem in ländlichen oder strukturschwachen Regionen in M-V unterstützt werden soll. Gefüllt wird dieser Fonds mit bis zu 0,2 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütungen seitens der KZV M-V. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen haben zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe in diesen Strukturfonds zu entrichten. In Summe standen damit für das Kalenderjahr 2023 insgesamt 830.000 € für Fördermaßnahmen gem. der o. e. Förderrichtlinie zur Verfügung.

Grds. werden gemäß dieser Richtlinie in bestimmten förderfähigen Regionen („Fördergebiete“) unseres Bundeslandes die folgenden „förderfähigen Maßnahmen“ unterstützt:

  • die Gründung oder Übernahme einer Einzelpraxis,
  • die Gründung oder Übernahme einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG),
  • die Gründung oder Übernahme einer Zweigpraxis sowie
  • die Anstellung und Ausbildung von Zahnärzten.

Die Förderung erfolgt mittels

  • Zuschüssen zu den Investitionskosten bei Neuniederlassung, Praxisübernahme oder der Gründung einer Zweigpraxis,
  • Zuschlägen zur Vergütung und zur Ausbildung von angestellten Zahnärzten und Assistenten,
  • Niederlassungsberatung.

Die skizzierten Regelungen gelten ebenso für Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ, wobei zur Teilnahme an der Versorgung ermächtigte Zahnärzte sowie Praxen bzw. Kooperationen mit mehr als 4 angestellten Zahnärzten je Vertragszahnarztsitz inkl. Zweigpraxen von der Förderung nach der Richtlinie ausgeschlossen sind.

Feststellung von Fördergebieten

Bei der Auswahl der Fördergebiete lehnt sich die Förderrichtlinie mit der Modifikation an den jeweils aktuellen Bedarfsplan an, dass Zahnärzte, die über 60 Jahre alt sind, bei der Feststellung der Fördergebiete nicht in die Berechnung einbezogen werden. Innerhalb der Planungsbereiche gem. der Bedarfsplanung wird hinsichtlich der Förderung differenziert nach Regionen (= Planbereiche sowie aufgrund der geographischen Besonderheit die Insel Rügen), deren Versorgungsstruktur als

  • „besonders förderfähig“ oder als
  • „förderfähig“

anzusehen ist.

Diese wurden vom Vorstand der KZV M-V halbjährlich, also zum 1. Januar und zum 1. Juli des Jahres 2023 festgelegt und anschließend umgehend auf der Homepage der KZV M-V veröffentlicht.

Förderungen im Jahr 2023

Im 1. Halbjahr wurden bis zum 30.06.2023 insgesamt 16 Förderanträge gestellt, wenn man die regelhaft - jedoch nicht immer - gemeinsamen Antragstellungen von Zahnärzten und Angestellten oder Assistenten als getrennte Anträge betrachtet und die Förderung der Gründung einer BAG als einen Antrag zählt. Im 2. Halbjahr wurden insgesamt weitere 12 Anträge gestellt, von denen 8 bis zum 31.12.203 finanzwirksam oder abgelehnt wurden. Die restlichen 4 Anträge des 2. Halbjahres bezogen sich entweder auf Aktivitäten ab bzw. nach dem 01.01.2024 oder wurden zeitlich so gestellt, dass eine Auszahlung erst nach dem 01.01.2024 möglich wurde. Diese 4 Anträge erscheinen daher im Bericht für das Jahr 2024.

Im Einzelnen zu den 24 Anträgen, die im Jahr 2023 entschieden wurden:

- 4 Anträge auf Förderung von Praxiseröffnungen,

- 1 Antrag wg. einer Zweigpraxiseröffnung sowie

- 5 Anträge für Praxisübernahmen, ferner

- 5 Anträge von Praxisinhabern auf Förderung von angestellten Zahnärzten und Zahnärztinnen sowie

- 4 Anträge der angestellten bzw. anzustellenden Zahnärztinnen und Zahnärzten, außerdem

- 3 Anträge von Praxisinhabern auf Förderung der Anstellung von Vorbereitungsassistenten und

- 2 Anträge der anzustellenden Vorbereitungsassistenten und -assistentinnen.

Positiv beschieden i. S. der beantragten Förderung wurden von den 24 Anträgen des Jahres 2023 insgesamt 10:

2 Praxiseröffnungen in den Planbereichen NVP und LWL sowie

2 Praxisübernahmen (Rügen und NVP).

Drei dieser Anträge konnten mit jeweils 50.000 € als Einmalzahlung unterstützt werden, einer mit 100.000 €!

Bzgl. der beantragten Förderungen der Anstellungen von Zahnärztinnen und Zahnärzten konnten bzw. können 4 Anträge und damit zwei Praxisinhaber / -innen sowie zwei angestellte Zahnärztinnen bzw. Zahnärzte mit monatlichen Zahlungen für längstens fünf Jahre in Höhe von jeweils 500 € (Praxisinhaber) bzw. 250 € (Angestellte) in den Fördergebieten NVP und Rügen unterstützt werden!

Ferner wurden 2 Anträge auf Förderung von Vorbereitungsassistenz in einem besonders förderfähigen Gebiet (MST) positiv entschieden, wodurch sowohl der Praxisinhaber als auch die angestellte Vorbereitungsassistenz für regelhaft max. 2 Jahre monatlich mit jeweils 700 € gefördert werden!

Damit ist bis zum 31.12.2023 über Fördermittel in Höhe von 271.150 € beschieden worden, die auch bis zum 31.12.2023 ausbezahlt worden sind. Soweit Anstellungsverhältnisse gefördert wurden, werden diese monatlichen Förderbeträge bis längstens 2028 geleistet, sofern die Förderbedingungen weiterhin vorliegen. Details zu den bewilligten Förderungen finden Sie in dieser Tabelle.

Die anderen Anträge mussten negativ beschieden werden, da diese nicht förderfähig waren bzw. wurden (bspw. durch Rücknahme des mit dem Förderantrag korrespondierenden Zulassungsantrages), sich auf nicht förderungsfähige Gebiete oder auf Regionen im Umkreis unter 20 Luftlinienkilometern um die Ballungszentren in M-V bezogen oder Anstellungsverhältnisse zur Förderung beantragt wurden, die schon länger (= mehr als 3 Monate) bestanden haben. Zwei weitere Anträge erledigten sich durch Rücknahme durch die Antragssteller. Außerdem konnte 1 weiterer Förderantrag zwar positiv beschieden werden, jedoch wurde der damit verbundene Zulassungsantrag nach Erteilung des Förderbescheides kurzfristig zurückgezogen. Damit erlischt der Förderbescheid gem. § 4 Satz 4 der Förder-RL der KZV M-V drei Monate nach der Erteilung des Bescheides.

Entsprechend der Regularien der geltenden Förderrichtlinie hat der Vorstand der KZV M-V die neuen förderfähigen Gebiete für das 1. Halbjahr 2024 festgelegt und auf der Homepage der KZV M-V veröffentlicht („Fördermöglichkeiten“). Damit konnten die förderfähigen Gebiete in Mecklenburg-Vorpommern sowohl im allgemein-zahnärztlichen als auch im KfO-Bereich erneut ausgeweitet werden.

Mittelverwendung im Jahr 2024 (Bericht nach § 105 Abs. 1a Satz 5 SGB V)

Auf der Vertretersammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern am 16.11.2022 ist die „Förderrichtlinie der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern (KZV M-V) zur Verwendung der Finanzmittel nach § 105 Abs. 1a Satz 6 SGB V (Strukturfonds)“ mit Wirkung ab dem 01.01.2023 beschlossen worden.

Damit wurde der sog. Strukturfonds gebildet, mit dem eine langfristige Verbesserung der vertragszahnärztlichen Versorgung vor allem in ländlichen oder strukturschwachen Regionen in M-V unterstützt werden soll. Gefüllt wird dieser Fonds mit bis zu 0,2 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütungen seitens der KZV M-V. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen haben zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe in diesen Strukturfonds zu entrichten. In Summe standen damit für das Kalenderjahr 2024 insgesamt 830.000 € für Fördermaßnahmen gem. der o. e. Förderrichtlinie als Obergrenze zur Verfügung.

Grds. werden gemäß dieser Richtlinie in bestimmten förderfähigen Regionen („Fördergebiete“) unseres Bundeslandes die folgenden „förderfähigen Maßnahmen“ unterstützt:

  • die Gründung oder Übernahme einer Einzelpraxis,
  • die Gründung oder Übernahme einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG),
  • die Gründung oder Übernahme einer Zweigpraxis sowie
  • die Anstellung und Ausbildung von Zahnärzten.

Die Förderung erfolgt mittels

  • Zuschüssen zu den Investitionskosten bei Neuniederlassung, Praxisübernahme oder der Gründung einer (Zweig-) Praxis bzw. BAG,
  • Zuschlägen zur Vergütung und zur Ausbildung von angestellten Zahnärzten und Assistenten,
  • Niederlassungsberatung.

Die skizzierten Regelungen gelten ebenso für Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ, wobei zur Teilnahme an der Versorgung ermächtigte Zahnärzte sowie Praxen bzw. Kooperationen mit mehr als 4 beschäftigten Zahnärzten je Vertragszahnarztsitz inkl. Zweigpraxen von der Förderung nach der Richtlinie ausgeschlossen sind.

Feststellung von Fördergebieten

Bei der Auswahl der Fördergebiete lehnt sich die Förderrichtlinie mit der Modifikation an den jeweils aktuellen Bedarfsplan an, dass Zahnärzte, die über 60 Jahre alt sind, bei der Feststellung der Fördergebiete nicht in die Berechnung einbezogen werden. Innerhalb der Planungsbereiche gem. der Bedarfsplanung wird hinsichtlich der Förderung differenziert nach Regionen (= Planbereiche sowie aufgrund der geographischen Besonderheit die Insel Rügen), deren Versorgungsstruktur als

  • „besonders förderfähig“ oder als
  • „förderfähig“

anzusehen ist.

Diese wurden vom Vorstand der KZV M-V halbjährlich, also zum 1. Januar und zum 1. Juli für das Jahr 2024 festgelegt und anschließend umgehend auf der Homepage der KZV M-V veröffentlicht.

Förderungen im Jahr 2024

In der Zeit 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 wurden insgesamt 52 Förderanträge gestellt, wenn man die regelhaft - jedoch nicht immer - gemeinsamen Antragstellungen von Zahnärzten und Angestellten oder Assistenten auf Anstellungsförderungen als getrennte Anträge betrachtet und die Förderung der Gründung einer BAG als einen Antrag zählt. Hinzu kommen weitere 4 Förderanträge aus dem Vorjahr, die entweder einen Förderbeginn ab 01.01.2024 oder später beantragten oder einen Förderbeginn noch in 2023 begehrten, jedoch durch die für die Bearbeitung und Bescheidung notwendige Zeit erst in 2024 finanzwirksam werden konnten.

Von diesen in Summe 56 Anträgen wurden bis zum 31.12.2024 insgesamt 44 Förderanträge per Bescheide finanzwirksam oder abgelehnt bzw. wurden von den Antragstellern vor der Bescheidung zurückgezogen. Weiterhin wurde von den 56 Anträgen aus dem Jahr 2024 ein Antrag zwar positiv beschieden, dieser dürfte jedoch erst im Laufe des Jahres 2025 finanzwirksam werden, da sich die Umsetzung des Vorhabens deutlich verzögert hat. Ein weiterer Antrag wurde negativ beschieden, wogegen der Antragsteller jedoch Widerspruch eingelegt hat. Gegen die Ablehnung dieses Widerspruchs ist eine Klage vor dem SG anhängig. Ein weiterer Antrag, der mit dem vorgenannten Antrag korrespondiert, ist zurückgestellt worden und wird analog dem Ausgang des Klageverfahrens entschieden. Ob und wann diese beiden Förderanträge nach einem Gerichtsdurteil tatsächlich finanzwirksam werden, ist nicht absehbar. Allerdings werden hierfür Einbehalte gebildet und erhoben werden, für das Jahr 2024 insgesamt 18.000 €.

Die restlichen 9 Anträge des Jahres 2024 bezogen sich entweder auf Aktivitäten ab bzw. nach dem 01.01.2025 oder wurden zeitlich so gestellt, dass eine Auszahlung erst nach dem 01.01.2025 möglich wurde. Diese 9 Anträge sowie die 3 beschriebenen Förderanträge bzw. -verfahren des vorstehenden Absatzes erscheinen im Bericht für das Folgejahr 2025.

Im Einzelnen zu den somit insgesamt 44 Anträgen, die im Jahr 2024 entschieden oder zurückgezogen wurden:

  • 10 Anträge auf Förderung von Praxiseröffnungen / -übernahmen oder BAG-Gründungen,
  • 1 Antrag wg. einer Zweigpraxiseröffnung, ferner
  • 10 Anträge von Praxisinhabern auf Förderung von angestellten Zahnärzten und Zahnärztinnen sowie
  • 6 Anträge der angestellten bzw. anzustellenden Zahnärztinnen und Zahnärzten, außerdem
  • 9 Anträge von Praxisinhabern auf Förderung der Anstellung von Vorbereitungsassistenten und
  • 8 Anträge der anzustellenden Vorbereitungsassistenten und -assistentinnen.

Positiv beschieden i. S. der beantragten Förderung wurden von diesen 44 Anträgen des Jahres 2024 insgesamt 27. Details zu den bewilligten und finanzwirksamen Förderanträgen des Jahres 2024 finden Sie in dieser Tabelle.

Damit ist in 2024 über Fördermittel in Höhe von 318.800 € beschieden worden, die auch bis zum 31.12.2024 an die Antragstellerinnen und Antragsteller ausbezahlt worden sind. Soweit Anstellungsverhältnisse gefördert wurden, werden diese monatlichen Förderbeträge bis längstens 2029 geleistet, sofern die Förderbedingungen weiterhin vorliegen. Insgesamt wurden zusammen mit den laufenden monatlichen Zahlungen aufgrund von Förderbescheiden für Anstellungsverhältnisse aus dem Jahr 2023 im Gesamtjahr 2024 Fördermittel in Höhe von 336.450 € ausgezahlt!

Zusammen mit den zuvor erwähnten Einbehalten für das Klageverfahren sowie dem dazugehörigen zurückgestellten Antrag sind somit für das Jahr 2024 insgesamt 354.450 € aus dem Strukturfonds der KZV M-V zwischen der GKV und der KZV M-V hälftig zu tragen.

Die anderen 17 Anträge erledigten sich entweder durch Rücknahme durch die Antragssteller oder mussten negativ beschieden werden, da diese nicht förderfähig waren bzw. wurden, bspw. durch Rücknahme des mit dem Förderantrag korrespondierenden Zulassungsantrages, sich auf nicht förderungsfähige Gebiete oder auf Regionen im Umkreis unter 20 Luftlinienkilometern um die Ballungszentren in M-V bezogen oder Anstellungsverhältnisse zur Förderung beantragt wurden, die schon länger (= mehr als 3 Monate) bestanden haben und somit gem. der Förder-RL nicht förderfähig waren.

Entsprechend der Regularien der geltenden Förderrichtlinie hat der Vorstand der KZV M-V die neuen förderfähigen Gebiete für das 1. Halbjahr 2025 festgelegt und auf der Homepage der KZV M-V veröffentlicht (s. „Fördermöglichkeiten“).

Förderfähige Gebiete allgemeinzahnärztliche Versorgung ab 01.01.2025

Die zum 01.01.2025 neu bestimmten förderfähigen Gebiete wurden anhand des Bedarfsplans (Stand: 15.11.2023) festgelegt. Zahnärzte, die über 60 Jahre alt sind, wurden bei der Feststellung der Fördergebiete gemäß der Förderrichtlinie nicht in die Berechnung einbezogen. Demnach sind „besonders förderfähige“ Gebiete auf der Karte rot ausgewiesen. Förderfähige Gebiete sind orange gekennzeichnet. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Gebiete, die in einem 20 km Radius (Luftlinie) eines Stadtkreises liegen, von der Förderung ausgeschlossen sind. Der auf der Karte ausgewiesene Versorgungsgrad ist somit der Versorgungsgrad ohne die Zahnärzte, die älter als 60 Jahre sind.

Somit ergeben sich als besonders förderfähige Gebiete:

  • Nordwestmecklenburg
  • Demmin
  • Nordvorpommern
  • Ludwigslust

förderfähige Gebiete:

  • Insel Rügen
  • Mecklenburg-Strelitz
  • Müritz

Förderfähige Gebiete kieferorthopädische Versorgung ab 01.01.2025

Die zum 01.01.2025 neu bestimmten förderfähigen Gebiete wurden anhand des § 2 Abs. 1 Satz 3 der Förderrichtlinie der KZV M-V festgelegt. Demnach sind „besonders förderfähige“ Gebiete auf der Karte rot ausgewiesen. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass Gebiete, die in einem 20 km Radius (Luftlinie) eines Stadtkreises liegen, von der Förderung ausgeschlossen sind. Letzteres gilt aufgrund der geopraphischen Besonderheiten nicht für die Insel Rügen!

besonders förderfähige Gebiete:

  • Landkreis Rostock
  • Ludwigslust-Parchim

förderfähige Gebiete:

  • Insel Rügen