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Förderung der zahnärztlichen Versorgung durch die KZV M-V
Auf der Vertretersammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern am 16.11.2022 ist die „Förderrichtlinie der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern (KZV M-V) zur Verwendung der Finanzmittel nach § 105 Abs. 1a Satz 6 SGB V (Strukturfonds)“ mit Wirkung ab dem 01.01.2023 beschlossen worden.
Damit wird erstens ein sog. Strukturfonds gebildet, dem die KZV M-V ab 2023 bis zu 0,2 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütungen zur Verfügung stellen kann. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen haben zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe in diesen Strukturfonds zu entrichten. Damit stehen für das Förderjahr 2023 Finanzmittel von insgesamt max. 830.000 € zur Verfügung. Aus diesem Strukturfonds werden zweitens die Finanzmittel zur Verfügung gestellt, mit denen entsprechend dem Gesetzestext eine langfristige Verbesserung der vertragszahnärztlichen Versorgung vor allem in ländlichen oder strukturschwachen Regionen in M-V durch geeignete oder besondere Maßnahmen sichergestellt werden soll.
Diese sog. „förderfähigen Maßnahmen“ werden in der von der Vertretersammlung beschlossenen Förderrichtlinie konkretisiert, die Förderregionen und -kriterien werden dort benannt, die max. Fördersummen werden darin ebenso festgelegt wie die Verteilung der weiterhin begrenzten Mittel im Falle einer hohen Nachfrage nach Fördermitteln.
Grds. sind gemäß dieser Richtlinie in bestimmten Regionen unseres Bundeslandes förderfähig
- die Gründung oder Übernahme einer Einzelpraxis,
- die Gründung oder Übernahme einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG),
- die Gründung oder Übernahme einer Zweigpraxis sowie
- die Anstellung und Ausbildung von Zahnärzten.
Die Förderung erfolgt mittels
- Zuschüssen zu den Investitionskosten bei Neuniederlassung, Praxisübernahme oder der Gründung einer Zweigpraxis,
- Zuschlägen zur Vergütung und zur Ausbildung von Zahnärzten und Assistenten,
- Niederlassungsberatung
Bitte beachten Sie, dass die beschriebenen Regelungen trotz der Verwendung des Begriffs „Vertragszahnärzte“ (m / w / d) ebenso für Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ gelten, wobei zur Teilnahme an der Versorgung ermächtigte Zahnärzte sowie Praxen bzw. Kooperationen mit mehr als 4 angestellten Zahnärzten je Vertragszahnarztsitz inkl. Zweigpraxen von der Förderung nach der Richtlinie ausgeschlossen sind. Weiterhin ausgenommen sind Zahnärzte, über die ein Zulassungsentzugsverfahren oder ein Disziplinarverfahren bzw. über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt bzw. eröffnet wurde.
Bei der Auswahl der Fördergebiete lehnt sich die Förderrichtlinie an den jeweils aktuellen Bedarfsplan an, jedoch mit der Modifikation, dass Zahnärzte, die über 60 Jahre alt sind, bei der Feststellung der Fördergebiete nicht in die Berechnung einbezogen werden und dass Gebiete, die in einem Radius von 20 km (Luftlinie) eines Stadtkreises liegen, von der Förderung ausgeschlossen sind. Außerdem können bei der Feststellung weitere Faktoren wie z. B. Bevölkerungsentwicklungsprognosen einbezogen werden.
Innerhalb der Planungsbereiche gem. der Bedarfsplanung wird hinsichtlich der Förderungssumme wie folgt differenziert:
Niederlassungen oder Anstellungen in Gemeinden / Stadtteilen, deren Versorgungsstruktur als
- „besonders förderfähig“ anzusehen ist,
- „förderfähig“ anzusehen ist.
Diese werden vom Vorstand der KZV M-V halbjährlich, also vom 1. Januar bis zum 30. Juni und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres, festgelegt und anschließend zeitnah auf der Homepage der KZV M-V veröffentlicht.
Vertragszahnärzte können, soweit die Voraussetzungen gegeben sind, bei
- Neugründung oder
- Übernahme einer Praxis
einmalig mit einem Betrag in Höhe
- von bis zu 100.000.- € („besonders förderfähig“) bzw.
- bis zu 50.000.- € („förderfähig“)
je Person im Fördergebiet bei einem vollen Versorgungsauftrag gefördert werden. Pro Kalenderjahr können bis zu fünf Praxen gefördert werden.
Erfolgt die Zulassung mit einem halben Versorgungsauftrag, kann eine Förderung unter der gleichen Voraussetzung mit einem einmaligen Betrag in Höhe von bis zu 50.000.- € („besonders förderfähig“) bzw. bis zu 25.000.- € („förderfähig“) gewährt werden.
Eine Förderung kann trotz einer bereits bestehenden Zulassung im Fördergebiet auch dann bewilligt werden, wenn ein zusätzlicher halber Versorgungsauftrag übernommen wird. Die Fördersumme darf die tatsächlichen Kosten der Niederlassung bzw. Praxisübernahme inkl. Investitionen nicht überschreiten. Die Entstehung der Kosten ist auf Nachfrage der KZV M-V nachzuweisen.
Die Förderung ist auch möglich, wenn ein Wechsel vom Anstellungsstatus gemäß § 95 Abs. 9 SGB V in den Praxisinhaberstatus (Zulassung) durchgeführt wird und zum Zeitpunkt des Statuswechsels eine Ausweisung als Fördergebiet gegeben ist.
Vertragszahnärzte können bei
- Neugründung oder
- Übernahme einer Zweigpraxis
einmalig mit einem Betrag
- in Höhe von bis zu 50.000.- € („besonders förderfähig“) bzw.
- bis zu 25.000.- € („förderfähig“) je Zweigpraxis
im Fördergebiet gefördert werden, soweit die Voraussetzungen gegeben sind. Es können bis zu fünf Zweigpraxen je Kalenderjahr gefördert werden. Die geförderte Zweigpraxis muss mindestens 10 Sprechstunden pro Woche anbieten.
Die Fördersumme darf die tatsächlichen Kosten der Neugründung oder Übernahme der Zweigpraxis inkl. Investitionen nicht überschreiten. Die Entstehung der Kosten ist auf Verlangen der KZV M-V nachzuweisen.
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, fördert die KZV M-V die Anstellung von Zahnärzten gemäß § 95 Abs. 9 SGB V, die im Fördergebiet tätig werden, bis zu einer Dauer von maximal fünf Jahren. Die Höhe der Förderung für die anstellende Praxis richtet sich nach dem wöchentlichen genehmigten Tätigkeitsumfang und beträgt höchstens:
- Ganztags (über 30 Stunden) 1.000,- € („besonders förderfähig“) bzw. 500,- € („förderfähig“) pro Monat / Anstellung,
- halbtags (10 bis 30 Stunden) 500,- € („besonders förderfähig“) bzw. 250,- € („förderfähig“) pro Monat / Anstellung.
Erhöht sich der Beschäftigungsumfang einer förderfähigen Anstellung, kann für den erhöhten Beschäftigungsumfang eine entsprechende Förderung beantragt werden, wenn die Praxis weiterhin in einem Fördergebiet liegt.
Auch hier gilt: Die Fördersumme darf die tatsächlichen Anstellungskosten nicht überschreiten. Die Entstehung der Anstellungskosten ist auf Anforderung der KZV M-V nachzuweisen.
Eine Förderung von Praxisvertretern ist ausgeschlossen. Wird ein bereits geförderter Vertragszahnarzt nach Ende seiner Zulassung im gleichen Fördergebiet bei einem Vertragszahnarzt angestellt, ist diese Anstellung nicht förderungsfähig. Gleiches gilt für die Anstellung eines Zahnarztes, der im Fördergebiet bereits anderweitig eine Tätigkeit als angestellter Zahnarzt ausübt oder ausgeübt hat. Ausgenommen hiervon ist der Fall, dass für den angestellten Zahnarzt bereits in einer anderen Praxis eine Förderung gemäß dieser Richtlinie genehmigt wurde. Die Gesamtförderung endet in diesen Fällen ebenso spätestens fünf Jahre nach Beginn der ersten Anstellung.
Die KZV M-V fördert nicht nur die Praxen, die Zahnärzte entsprechend der Vorgaben der Förderrichtlinie anstellen, sondern auch die dort angestellten Zahnärzte. Die Höhe der Förderung für diese angestellten Zahnärzte richtet sich ebenfalls nach dem wöchentlichen genehmigten Tätigkeitsumfang und beträgt höchstens:
- Ganztags (über 30 Stunden) 500,- € („besonders förderfähig“) bzw. 250,- € („förderfähig“) pro Monat / Anstellung,
- halbtags (10 bis 30 Stunden) 250,- € („besonders förderfähig“) bzw. 125,- € („förderfähig“) pro Monat / Anstellung.
Erhöht sich der Beschäftigungsumfang einer der Anstellung über die o. g. Grenzen, kann für den erhöhten Beschäftigungsumfang eine entsprechende Förderung beantragt werden, sofern die Praxis weiterhin in einem Fördergebiet liegt. Eine Förderung als Praxisvertreter ist ausgeschlossen
Es können in den Fördergebieten Praxen gefördert werden, die Assistenten beschäftigen. Die Förderung dauert für Weiterbildungsassistenten bis zum Ende der Weiterbildung, max. jedoch für 5 Jahre, sowie für Vorbereitungsassistenten bis zum Ende der Vorbereitungszeit. Die jeweiligen Förderhöhen richten sich nach dem wöchentlichen genehmigten Tätigkeitsumfang.
Die Höhe der Förderung für die Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten beträgt höchstens:
- Ganztags (über 30 Stunden) 1.000,- € („besonders förderfähig“) bzw. 500,- € („förderfähig“) pro Monat / Anstellung,
- halbtags (10 bis 30 Stunden) 500,- € („besonders förderfähig“) bzw. 250,- € („förderfähig“) pro Monat / Anstellung.
Die Höhe der Förderung für die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten beträgt:
- Ganztags (ab 30 Stunden) 700,- € („besonders förderfähig“) bzw. 350,- € („förderfähig“) pro Monat / Anstellung,
- halbtags (10 bis 29 Stunden) 350,- € („besonders förderfähig“) bzw. 175,- € („förderfähig“) pro Monat / Anstellung.
Neben der anstellenden Praxis werden die Assistenten selbst auf Antrag gefördert.
Die Höhe der Förderung von Weiterbildungsassistenten beträgt höchstens:
- Ganztags (über 30 Stunden) 1.000,- € („besonders förderfähig“) bzw. 500,- € („förderfähig“) pro Monat / Anstellung,
- halbtags (10 bis 30 Stunden) 500,- € („besonders förderfähig“) bzw. 250,- € („förderfähig“) pro Monat / Anstellung.
Die Höhe der Förderung von Vorbereitungsassistenten beträgt:
- Ganztags (ab 30 Stunden) 700,- € („besonders förderfähig“) bzw. 350,- € („förderfähig“) pro Monat / Anstellung,
- halbtags (10 bis 29 Stunden) 350,- € („besonders förderfähig“) bzw. 175,- € („förderfähig“) pro Monat / Anstellung.
Pro Kalenderjahr können bis zu 20 Assistenten gleichzeitig gefördert werden. Die Förderung von Entlastungsassistenten ist ausgeschlossen.
Für sämtliche oben dargestellten Fördermaßnahmen gilt:
Die geförderten Praxen, Angestellten und Assistenten müssen nach dem Beginn der Förderung fünf Jahre im Fördergebiet im beantragten Umfang zahnärztlich tätig sein (Bindungsfrist). Veränderungen wie Praxisaufgaben, Reduzierung der Praxistätigkeit (Wochenstunden), Ende eines Beschäftigungsverhältnisses etc. innerhalb dieses Zeitraumes sind unverzüglich der KZV M-V anzuzeigen. Bereits ausgezahlte Fördergelder für die Niederlassungsförderung (Neugründungen oder Übernahmen) sind anteilig zurückzuzahlen. Anders bei der personenbezogene Förderung von Angestellten und Assistenten sowie die Förderung der anstellenden Zahnarztpraxen: Hier endet die Förderung jeweils unmittelbar mit dem Ende der geförderten Beschäftigungsverhältnisse oder dem Wegfall der Voraussetzungen. Da diese Förderungen monatlich ausgezahlt werden, sollten keine Rückzahlungsverpflichtungen entstehen (sofern rechtzeitig angezeigt).
Die KZV M-V kann Zahnärzten, die sich in förderfähigen oder besonders förderfähigen Gebieten niederlassen möchten, durch eigenes Personal eine interne Niederlassungsberatung anbieten. Die Kosten für die Niederlassungsberatung werden dem Strukturfonds entnommen.
Die KZV M-V hat jährlich einen Bericht über die Verwendung der Mittel des Strukturfonds zu erstellen, der im Internet zu veröffentlichen ist. Dieser wird erstmals im Jahr 2024 auf dieser Seite für das Förderjahr 2023 erscheinen.
Förderung der zahnärztlichen Versorgung durch die KZV M-V - Zusammenfassung der Aktivitäten im 1. Halbjahr 2023
Auf der Vertretersammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern am 16.11.2022 ist die „Förderrichtlinie der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern (KZV M-V) zur Verwendung der Finanzmittel nach § 105 Abs. 1a Satz 6 SGB V (Strukturfonds)“ mit Wirkung ab dem 01.01.2023 beschlossen worden.
Damit wurde der sog. Strukturfonds gebildet, mit dem eine langfristige Verbesserung der vertragszahnärztlichen Versorgung vor allem in ländlichen oder strukturschwachen Regionen in M-V unterstützt werden soll. Gefüllt wird dieser Fonds mit bis zu 0,2 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütungen seitens der KZV M-V. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen haben zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe in diesen Strukturfonds zu entrichten. In Summe stehen damit für das Kalenderjahr 2023 etwa 830.000 € für Fördermaßnahmen gem. der o. e. Förderrichtlinie zur Verfügung.
Grds. werden gemäß dieser Richtlinie in bestimmten förderfähigen Regionen („Fördergebiete“) unseres Bundeslandes die folgenden „förderfähigen Maßnahmen“ unterstützt:
- die Gründung oder Übernahme einer Einzelpraxis,
- die Gründung oder Übernahme einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG),
- die Gründung oder Übernahme einer Zweigpraxis sowie
- die Anstellung und Ausbildung von Zahnärzten.
Die Förderung erfolgt mittels
- Zuschüssen zu den Investitionskosten bei Neuniederlassung, Praxisübernahme oder der Gründung einer Zweigpraxis,
- Zuschlägen zur Vergütung und zur Ausbildung von Zahnärzten und Assistenten,
- Niederlassungsberatung.
Die skizzierten Regelungen gelten ebenso für Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ, wobei zur Teilnahme an der Versorgung ermächtigte Zahnärzte sowie Praxen bzw. Kooperationen mit mehr als 4 angestellten Zahnärzten je Vertragszahnarztsitz inkl. Zweigpraxen von der Förderung nach der Richtlinie ausgeschlossen sind.
Feststellung von Fördergebieten
Bei der Auswahl der Fördergebiete lehnt sich die Förderrichtlinie mit der Modifikation an den jeweils aktuellen Bedarfsplan an, dass Zahnärzte, die über 60 Jahre alt sind, bei der Feststellung der Fördergebiete nicht in die Berechnung einbezogen werden. Innerhalb der Planungsbereiche gem. der Bedarfsplanung wird hinsichtlich der Förderung differenziert nach Regionen (= Planbereichen), deren Versorgungsstruktur als
- „besonders förderfähig“ oder als
- „förderfähig“
anzusehen ist.
Diese werden vom Vorstand der KZV M-V halbjährlich, also zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres festgelegt und anschließend umgehend auf der Homepage der KZV M-V veröffentlicht.
Förderungen im 1. Halbjahr 2023
Im 1. Halbjahr wurden zwischen dem 07.01.2023 und dem 29.06.2023 insgesamt 16 Förderanträge gestellt, wenn man die regelhaft - jedoch nicht immer - gemeinsamen Antragsstellungen von Zahnärzten und Angestellten oder Assistenten als getrennte Anträge betrachtet. Im Einzelnen:
- 3 Anträge auf Förderung von Praxiseröffnungen,
- 1 Antrag wg. einer Zweigpraxiseröffnung sowie
- 2 Anträge für Praxisübernahmen,
ferner
- 4 Anträge von Praxisinhabern auf Förderung von angestellten Zahnärzten und Zahnärztinnen sowie
- 3 Anträge der angestellten bzw. anzustellenden Zahnärztinnen und Zahnärzten, außerdem
- 2 Anträge von Praxisinhabern auf Förderung der Anstellung von Vorbereitungsassistenten und
- 1 Antrag einer anzustellenden Vorbereitungsassistentin.
Dabei bezog sich leider kein einziger Antrag auf ein besonders förderungsfähiges Gebiet, auch befand sich kein Kieferorthopäde unter den Antragsstellern bzw. Antragsstellerinnen. Positiv beschieden i. S. der beantragten Förderung wurden folgende Anträge:
- 2 Praxiseröffnungen in den Planbereichen NVP und LWL sowie
- 1 Praxisübernahme auf Rügen.
Diese drei Vorhaben konnten mit jeweils 50.000 € als Einmalzahlung unterstützt werden!
Bzgl. der beantragten Förderungen der Anstellungen von Zahnärztinnen - Zahnärzte spielten in diesem Halbjahr hier (noch?) keine Rolle - konnten bzw. können 4 Anträge und damit zwei Praxisinhaberinnen sowie zwei angestellte Zahnärztinnen mit monatlichen Zahlungen für fünf Jahre in Höhe von jeweils 500 € (Praxisinhaber) bzw. 250 € (Angestellte) unterstützt werden!
Damit ist bis zum 30.06.2023 über Fördermittel in Höhe von 162.750 € beschieden worden, die entweder schon ausgezahlt wurden bzw. als monatliche Zahlungen bis Ende 2023 noch ausbezahlt werden.
Die anderen Anträge mussten negativ beschieden werden, da diese sich auf nicht förderungsfähige Gebiete oder auf Regionen im Umkreis unter 20 Luftlinienkilometern um die Ballungszentren in M-V bezogen oder Anstellungsverhältnisse zur Förderung beantragt wurden, die schon länger (= mehr als 3 Monate) bestanden haben.
Entsprechend der Regularien der geltenden Förderrichtlinie hat der Vorstand der KZV M-V die neuen förderfähigen Gebiete für das 2. Halbjahr 2023 festgelegt und auf der Homepage der KZV M-V veröffentlicht (s. u.). Damit konnten die förderfähigen Gebiete in Mecklenburg-Vorpommern sowohl im allgemein-zahnärztlichen als auch im KfO-Bereich deutlich ausgeweitet werden.
Förderfähige Gebiete allgemeinzahnärztliche Versorgung ab 01.07.2023
Die zum 01.07.2023 neu bestimmten förderfähigen Gebiete wurden anhand des Bedarfsplans (Stand: 01.12.2022) festgelegt. Zahnärzte, die über 60 Jahre alt sind, wurden bei der Feststellung der Fördergebiete gemäß der Förderrichtlinie nicht in die Berechnung einbezogen. Demnach sind „besonders förderfähige“ Gebiete auf der Karte rot ausgewiesen. Förderfähige Gebiete sind orange gekennzeichnet. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Gebiete, die in einem 20 km Radius (Luftlinie) eines Stadtkreises liegen, von der Förderung ausgeschlossen sind. Der auf der Karte eingetragene Versorgungsgrad ist somit der Versorgungsgrad ohne die Zahnärzte, die älter als 60 Jahre sind.
Somit ergeben sich als besonders förderfähige Gebiete:
- Nordwestmecklenburg
- Demmin
- Mecklenburg-Strelitz
- Nordvorpommern
förderfähige Gebiete:
- Insel Rügen
- Müritz
- Ludwigslust
Förderfähige Gebiete kieferorthopädische Versorgung ab 01.07.2023
Die zum 01.07.2023 neu bestimmten förderfähigen Gebiete wurden anhand des § 2 Abs. 1 Satz 3 der Förderrichtlinie der KZV M-V festgelegt. Demnach sind „besonders förderfähige“ Gebiete auf der Karte rot ausgewiesen. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass Gebiete, die in einem 20 km Radius (Luftlinie) eines Stadtkreises liegen, von der Förderung ausgeschlossen sind. Letzteres gilt aufgrund der geopraphischen Besonderheiten nicht für die Insel Rügen!
besonders förderfähige Gebiete:
- Insel Rügen
förderfähige Gebiete:
- Landkreis Rostock
- Ludwigslust-Parchim