Wir verwenden ausschließlich technisch notwendige Cookies auf unserer
Webseite. Weitere Hinweise dazu finden Sie unter https://www.kzvmv.de/kzv-m-v/datenschutzerklaerung/.
Keine Maskenpflicht in Zahnarztpraxen
Nach Auskunft des Sozialministeriums M-V besteht in den Praxen derzeit keine Pflicht zum Tragen medizinischer Masken, weder für Besucher, noch für Patienten oder Personal.
Allerdings gilt bis zum 25.05.2022 zum Schutz des Personals weiterhin die Corona-Arbeitsschutzverordnung, wonach auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept erstellt und laufend angepasst werden muss. U. a. sieht § 2 Abs. 3 Nr. 3 Corona-ArbSchV die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken vor.
Weiterhin stellt § 8 Absatz 5 Corona-LVO M-V klar, dass weitergehende, konkrete Schutzmaßnahmen auf Grundlage einer spezifischen Gefährdungsbeurteilung im Rahmen des eigenen Hausrechts getroffen werden können. Sprich: Zahnarztpraxen können im Rahmen ihres Hausrechts das Tragen einer medizinischen Maske für das Personal, die Patienten und Besucher anordnen bzw. auf die Einhaltung von Mindestabständen achten.
Aufgrund mehrerer Nachfragen: Es müssen keine Kontaktverfolgungslisten mehr geführt werden!

