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Neue Coronavirus-Testverordnung ab 01.07.2021 Inkraft

30.06.2021

Durch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist zum 01.07.2021 eine geänderte Coronavirus-Testverordnung (TestV) in Kraft treten. Bezogen auf die prophylaktische Testung des Praxispersonals mittels PoC-Antigenschnelltests hat sich mit zwei Ausnahmen nicht viel geändert.
Die Ausnahmen: Ab dem 01.07.2021 werden 3,50 € je durchgeführtem Test pauschal vergütet, d. h. es wird nicht mehr zwischen den tatsächlichen Beschaffungskosten und einer Erstattungsobergrenze (zuletzt 6,00 € bis 31.03.2021) differenziert. Ausschlaggebend ist das Datum der Durchführung der Tests, nicht das der Beschaffung. Außerdem sollen „selbst beschaffte und eingesetzte Antigen-Tests zur Eigenanwendung“ ebenfalls pauschal mit 3,50 € erstattet werden.

Es bleibt dabei, dass dem angestellten Praxispersonal und dem Zahnarzt bzw. der Zahnärztin bis zu 10 Tests im Monat grds. zur Verfügung stehen, die Inanspruchnahme bleibt weiterhin freiwillig.