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Update: Coronavirus-Testverordnung gültig ab 01.07.2022: Mitarbeiter- und Bürgertestungen

04.07.2022

Zum 30.06.2022 ist eine tw. geänderte Coronavirus-Testverordnung (Coronavirus-TestVO) in Kraft getreten. Dadurch sind insbesondere die Regelungen der Bürgertestungen (§ 4a Test-VO) angepasst worden. Bei den die Regelungen über die Mitarbeitertestungen (§ 4 Test-VO) hat sich grds. nichts geändert, sie sind weiterhin als ein freiwilliges Angebot des Arbeitsgebers möglich und mit bis zu 10 PoC-Tests im Monat erstattungsfähig. Sie müssen in beiden Fällen insbes. die folgenden Neuerungen beachten:

1) Die zugelassenen und damit grds. erstattungsfähigen Tests sind ab sofort nicht mehr beim BfARM aufgeführt, sondern beim PEI:

https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html?cms_pos=8

2) Die Sachkostenerstattung für PoC-Tests wird ab dem 01.07.2022 von 3,50 € auf 2,50 € gesenkt (für durchgeführte Tests ab 01.07.).

Den Anspruch auf kostenlose Bürgertestungen mittels PoC-Antigentest haben nur noch bestimmte in der Verordnung aufgezählte Personengruppen. Die Erstattungsbeträge für die Durchführung der Bürgertestungen wurden abgesenkt, z. T. haben die Testpersonen Zuzahlungen zu leisten!

Die KZBV hat einen Fragen- und Antwortkatalog zur neuen Testverordnung sowie ein Schaubild zur Testung von asymptomatischen Personen erarbeitet, die keine Fragen offenlassen.