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Corona - Abrechnung der Testungen durch Zahnärztinnen und Zahnärzte

06.01.2023

Wie bereits mehrfach kommuniziert, wurde die zuletzt bis zum 25.11.2022 befristete Corona-Testverordnung durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) bis zum 28.02.2023 verlängert, Stand heute wird diese nicht mehr verlängert. Mit dem sofortigen Inkrafttreten dieser neuen Testverordnung wurde die Pauschale ab dem 01.12.2022 pro Test von zuvor 2,50 Euro auf 2,00 Euro abgesenkt.

Ganz wichtig: Mit der Verlängerung der Verordnung gilt zudem, dass alle bis zum 30.11.2022 durchgeführten Corona-Tests spätestens zum 31.01.2023 abzurechnen sind. Nach Ablauf dieser Frist ist die Abrechnung der bis zum 30.11.2022 durchgeführten Tests nach der neuen Testverordnung ausgeschlossen. Bitte reichen Sie Ihre bis zum 30.11.2022 ggf. durchgeführten (Mitarbeiter- und Bürger-) Testungen noch rechtzeitig vor dem 31.01.2023 bei der KZV zur Abrechnung ein, damit die Erstattung der (Sach-) Kosten sicher erfolgen kann.