Skipnavigation KZV MV

Springe direkt zu:

Wir verwenden ausschließlich technisch notwendige Cookies auf unserer
Webseite. Weitere Hinweise dazu finden Sie unter https://www.kzvmv.de/kzv-m-v/datenschutzerklaerung/.

Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ab 01.10.2022

30.09.2022

Nachdem Bundestag und Bundesrat das zustimmungspflichtige Gesetz beraten und beschlossen haben, tritt dieses nunmehr mit Wirkung ab dem 01.10.2022 in Kraft. Für den zahnärztlichen Bereich sind die folgenden Inhalte relevant:

  • Zahnärzte dürfen weiterhin Corona-Impfungen in der Praxis durchführen (verlängert bis 07.04.2023).
  • Ergänzend dazu wird vorgeschrieben, dass künftig auch in vertragszahnärztliche Praxisverwaltungssysteme offene und standardisierte Schnittstellen zum elektronischen Melde- und Informationssystem nach § 14 des Infektionsschutzgesetzes (DEMIS) zu integrieren sind.
  • Befristet bis zum 07.04.2023 gilt eine bundesweit einheitliche FFP2-Tragepflicht für Patienten und Besucher in Arzt- und Zahnarztpraxen.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht sowie die Corona-Testverordnung waren nicht Gegenstand der Anpassungen. Damit würden die umstrittene einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Jahresende auslaufen und bspw. die Mitarbeitertestungen wegfallen. Der Bundesrat forderte allerdings in beiden Fällen eine Verlängerung bis zum 30.04.2023. Es ist daher davon auszugehen, dass es zeitnah zu weiteren Änderungen i. S. „Coronagesetzgebung“ kommen wird.

Des Weiteren ermöglicht das Infektionsschutzgesetz den Bundesländern bei Bedarf, wenn sich die Infektionslage verschlimmert, weitere Maßnahmen vorzusehen (erweitere Maskenpflicht, Hygienekonzepte, Abstandsregelungen, …). Hier bleibt die Reaktion des Landesregierung M-V bzw. des Landtages abzuwarten.