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Am 11.10.2021 ist die neue Coronavirus-Testverordnung in Kraft getreten: Wegfall der allgem. Bürgertestung!
Erneut ist die Coronavirus-Testverordnung (TestV) geändert worden - und zwar mit Wirkung ab 11.10.2021.
Explizit hinweisen möchten wir auf die Änderung des § 4a TestV, in dem bisher die allgemeine Bürgertestung geregelt war. Dieser ist so geändert worden, dass die umfassende Bürgertestung asymptomatischer Personen grds. nicht mehr vorgesehen ist und damit auch nicht mehr vergütet wird. Allerdings gibt es einige genau definierte Ausnahmen.
Informationen für Zahnarztpraxen zur Coronavirus-Testverordnung (KZBV)
Schaubild zur Coronavirus-Testverordnung (KZBV)
Bezogen auf die prophylaktische Testung des Praxispersonals mittels PoC-Antigenschnelltests hat sich nichts geändert, es bleibt bei der Möglichkeit, dem Praxispersonal bis zu 10 Tests pro Monat anzubieten, die weiterhin pauschal mit 3,50 € vergütet werden. Achten Sie beim dem Kauf dieser Tests auf die Listung beim BfArM.

