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Update: Coronavirus-Testverordnung gültig bis 30.06.2022 / Wegfall der Meldepflicht an das RKI bei Bürgertestungen

12.04.2022

Die Coronavirustestverordnung (Coronavirus-TestV) ist zwischenzeitlich bis zum 30.06.2022 verlängert worden. Bzgl. der Mitarbeiter- und Bürgertestungen ist folgendes zu beachten:

Unabhängig vom Impfstatus des Praxispersonals sind Mitarbeitertestungen für asymptomatische Personen nicht mehr verpflichtend! Sie können aber weiterhin angeboten werden: Es dürfen dann wie bisher 10 PoC-Tests pro Mitarbeiter und Zahnarzt / Zahnärztin und Monat für weiterhin pauschal 3,50 € (Sachkosten) abgerechnet werden.

Auch die Bürgertestungen können weiterhin wie bisher bis zum 30.06.2022 durchgeführt und abgerechnet werden. Wichtigste Neuerung: Durch die Streichung des § 7 Abs. 9 Satz 2 Coronavirus-TestV ist die Anbindung an die WarnApp des RKI als zwingende Voraussetzung für die Abrechnung von Bürgertestungen entfallen.

Achten Sie bitte in beiden Fällen auf den Einsatz nur von beim BfArM gelisteten Tests und bei den Bürgertestungen weiterhin auf die Meldepflicht gem. § 7 Abs. 10 Coronavirus-TestV (Meldung an den ÖDG M-V, s. Newsticker vom 09.03.2022 i. S. „Bürgertestungen“).