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Corona - Ende der Abrechnung der PoC-Testungen durch Zahnärztinnen und Zahnärzte zum 28.02.2023!

16.02.2023

Wie bereits mehrfach kommuniziert, neigt sich die Abrechnungsmöglichkeit von Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung dem Ende zu. Zum 28.02.2023 enden damit alle Ansprüche der Bürger und Leistungserbringer, also auch die Möglichkeit der Abrechnung der Sachkosten für Mitarbeitertestungen.

Ganz wichtig: Mit dem Auslaufen der Testverordnung sind auch bestimmte Fristen für die Abrechnungsfähigkeit von bis zum 28.02.2023 erbrachten (Bürger- und Mitarbeiter-) Testungen zu beachten, die in der Testverordnung wie folgt geregelt sind: Nach § 7 Absätze 3 und 4 TestV waren Leistungen und Sachkosten, die bis zum 30. November 2022 erbracht wurden, bis spätestens zum Ablauf des 31. Januar 2023 abzurechnen. Leistungen und Sachkosten, die vom 01.12.2022 bis 28.02.2023 erbracht wurden bzw. noch werden, sind spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem der Anspruch entstanden ist, abzurechnen (damit spätestens bis zum 31.05.2023 für die im Februar 2023 erbrachten Leistungen und Sachkosten und entsprechend 2 bzw. 1 Monat früher für die Dezember- und Januartestungen).

Wir bitten unbedingt um Beachtung, da gem. der Coronavirus-Testverordnung nach Ablauf dieser Fristen eine Abrechnung der erbrachten Leistungen ausgeschlossen ist.