Skipnavigation KZV MV

Springe direkt zu:

Wir verwenden ausschließlich technisch notwendige Cookies auf unserer
Webseite. Weitere Hinweise dazu finden Sie unter https://www.kzvmv.de/kzv-m-v/datenschutzerklaerung/.

Neue Coronavirus-Testverordnung ab 01.07.2021 Inkraft - Update

03.08.2021

Durch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist zum 01.07.2021 eine geänderte Coronavirus-Testverordnung (TestV) in Kraft treten. Bezogen auf die prophylaktische Testung des Praxispersonals mittels PoC-Antigenschnelltests hat sich mit zwei Ausnahmen nicht viel geändert.
Die Ausnahmen: Ab dem 01.07.2021 werden 3,50 € je durchgeführtem Test pauschal vergütet, d. h. es wird nicht mehr zwischen den tatsächlichen Beschaffungskosten und einer Erstattungsobergrenze differenziert. Ausschlaggebend ist das Datum der Durchführung der Tests, nicht das der Beschaffung. Außerdem sollen „selbst beschaffte und eingesetzte Antigen-Tests zur Eigenanwendung“ ebenfalls pauschal mit 3,50 € erstattet werden.

Es bleibt dabei, dass dem angestellten Praxispersonal und dem Zahnarzt bzw. der Zahnärztin bis zu 10 Tests im Monat grds. zur Verfügung stehen, die Inanspruchnahme bleibt weiterhin freiwillig.

Ferner sind alle Zahnärzte und Zahnärztinnen nunmehr berechtigt, an der Bürgertestung asymptomatischer Personen teilzunehmen, ohne vorher vom ÖDG etc. beauftragt zu werden bzw. den Beitritt zu entsprechenden Rahmenvereinbarungen aktiv erklären zu müssen. Allerdings haben sich durch diese Neuregelungen in der TestV die Dokumentations- und Meldepflichten, die Prüfmöglichkeiten der KVen gegen potentielle Falschabrechner sowie die Vergütungsätze geändert. Hierzu verweisen auf eine ausführliche Darstellung der KZBV.

Mit dieser neuen Coronavirus-Testverordnung sind die bisherigen Regelungen und Beitritte bzgl. der Teilnahme von Zahnarztpraxen an der Bürgertestung erloschen.