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Coronavirus-Testverordnung ab 01.07.2022: Neue Dokumentationspflichten für die Abrechnung von Bürgertestungen
Wir möchten Sie über den aktuellen Sachstand zum Thema Bürgertestungen nach der neuen Coronavirus-Testverordnung des BMG informieren.
Wie mittlerweile bekannt ist, hat das BMG erst unmittelbar vor dem Auslaufen der letzten Testverordnung eine Überarbeitung einschließlich Verlängerung bis zum 25. November 2022 bekannt gemacht. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatte im Rahmen der Anhörung genau 4 Stunden (!) Zeit bekommen, um eine Stellungnahme abzugeben. Wie ebenfalls inzwischen bekannt, hatten sich die Kassenärztlichen Vereinigungen daraufhin einheitlich dagegen ausgesprochen, die Bürgertestungen weiterhin abzurechnen. Grund war insbesondere, dass diese sich nicht in der Lage sahen, die verschiedenen Anspruchsgründe für die neue Bürgertestung zu prüfen und eine Haftung für etwaige Falschabrechnungen zu übernehmen. In den daraufhin folgenden Gesprächen mit dem BMG wurde dann ein Kompromiss erzielt:
Die Abrechnung erfolgt weiterhin grds. über die KVen, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Bürgertestungen erfolgt allerdings dergestalt, dass die KVen einen Datensatz an den Bund oder eine von diesem beauftragte Stelle weiterleiten und dort Plausibilitätsprüfungen stattfinden. Diesbezüglich gibt es bislang nur ein Eckpunktepapier, die Einzelheiten sind noch in einer weiteren Überarbeitung der Testverordnung zu regeln.
Im Ergebnis erfolgt also die Abrechnung der Bürgertestungen und auch der weiteren Testungen (insbesondere auch der Mitarbeitertestungen) von Zahnarztpraxen weiterhin von der KZV M-V über die KV M-V. Leider geht mit der Differenzierung der Anspruchsvoraussetzungen für die Bürgertestungen auch ein ganz erheblich höherer Aufwand für die Dokumentation und Abrechnung einher. Es sind jetzt für den Bürgertest 12 Abrechnungsgründe zu unterscheiden, von denen pro Fall aber immer nur einer dokumentiert und abgerechnet werden darf, z. T. noch ergänzt um etwaige Zuzahlungen! Die entsprechenden KBV-Vorgaben befinden sich gegenwärtig noch in der Benehmensherstellung, sollten aber so rückwirkend in Kraft treten können. Diese Testgründe sind auch für jeden Einzelfall in einer Selbsterklärung des Getesteten zu dokumentieren. Das Land M-V bereitet zurzeit einen entsprechenden Vordruck vor, der nachgereicht wird.
In jedem Fall benötigt die KV M-V für die ab dem 01.07.2022 erbrachten Leistungen beim Bürgertest jedoch eine nach den 12 Testgründen differenzierte Abrechnung, damit die KV diese später an den Bund melden kann. Zudem braucht die KV bei den Bürgertestungen ab 01.07.2022 die PLZ der abrechnenden Zahnarztpraxis.
Die KV M-V hat auf ihrer Internetseite die Eckpunkte zur neuen Testverordnung zusammengestellt (für Zahnärzte, die Bürgertestungen vornehmen, ist hier nur der obere Textteil relevant, nicht jedoch die darunter befindlichen Aufklappmenüs!):
https://www.kvmv.de/service/sars-cov-2_leistungserbringer-testv/index.html
Allen Beteiligten ist bewusst, dass dies einen erheblichen zusätzlichen Aufwand darstellt, den jedoch allein das BMG zu vertreten hat. Wir versuchen die Meldewege dieser Dokumentationen möglichst aufwandsarm zu gestalten und werden Sie weiter informieren. In Anbetracht des deutlich erhöhten bürokratischen Aufwandes weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die Durchführung von Bürgertestungen eine freiwillige Leistung ist.
Immerhin: Für die Abrechnung von Leistungen vor dem 01.07.2022 bleibt alles beim Alten.

