Wir verwenden ausschließlich technisch notwendige Cookies auf unserer
Webseite. Weitere Hinweise dazu finden Sie unter https://www.kzvmv.de/kzv-m-v/datenschutzerklaerung/.
Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht (§ 20a IfSG) ab 16. März 2022 in M-V
Einrichtung eines digitalen Portals zur Meldung fehlender Impfnachweise
§ 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt, dass alle Personen, die in Zahnarztpraxen tätig sind, verpflichtet sind, der Einrichtungsleitung, in Ihrem Fall also den Praxisinhabern, bis zum 15. März 2022 einen der folgenden Nachweise vorzulegen:
- einen Impfnachweis,
- einen Genesenennachweis oder
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.
Erfolgt ein solcher Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, sind die Praxisinhaber verpflichtet, unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und diesem personenbezogene Daten zu übermitteln.
Das Sozialministerium hat aktuell mitgeteilt, dazu ein digitales Meldeportal einzurichten, über das die nach dem Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Meldungen dann zu erfolgen haben.
Sobald wir dazu weitergehende Informationen erhalten, werden wir diese sofort an alle Zahnarztpraxen weiterleiten. Wir empfehlen Ihnen daher, vor dem 16. März keine Meldungen an die Gesundheitsämter vorzunehmen.

