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Inkrafttreten der geänderten Coronavirus-Testverordnung bereits am 25.11.2022!
Die am 23.11. angekündigte Änderung der Coronavirus-Testverordnung ist bereits mit dem heutigen Tage (25.11.2022) in Kraft getreten. Es sieht so aus, als ob die Bereitschaft des Bundes zur Finanzierung weiterer Testungen nicht mehr besteht. Nach derzeitigem Stand werden die Möglichkeiten zur Testung symptomloser Patienten spätestens (!) Ende Februar 2023 enden, dies gilt auch für die Mitarbeitertestungen! Bis dahin ergeben sich ab heute bzw. ab dem 01.12. 2022 Änderungen bezüglich des Anspruches auf Bürgertestungen und der Höhe der Vergütung:
Ab heute (= 25.11.2022) haben nur noch folgende Personengruppen Anspruch auf eine Bürgertestung nach § 4 a Coronavirus-Testverordnung:
- Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 Coronavirus-Testverordnung, also Besucher in medizinischen Einrichtungen und med. Pflegeeinrichtungen,
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind,
- Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
- Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.
Die Vergütung der (Bürger-)Testungen wird ab dem 1.12. wie folgt reduziert: Abstriche von 7 auf 6 Euro, Sachkosten von 2,50 auf 2 Euro. Die letztgenannte Absenkung gilt auch für die Mitarbeitertestungen!
Wichtig:
Eine Abrechnung nach der Coronavirus-Testverordnung ist Stand heute noch bis einschließlich 28.02.2023 (Leistungsdatum) möglich. Wichtig für Vormonatsfälle (Mitarbeiter- und Bürgerstestungen): Alle Leistungen (und Sachkosten) die vor Dezember 2022 erbracht wurden müssen spätestens mit der Januarabrechnung (d. h. Anfang Februar 2023) bei der KZV M-V eingehen.

