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Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogenen Tätigkeiten - Fragen-Antwort-Katalog des BMG
Zum 16.03.2022 gilt nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine einrichtungsbezogene Impfpflicht in ambulanten oder (teil-)stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens oder vergleichbaren Einrichtungen, in denen Personen, die dort tätig sind, im Rahmen ihrer Tätigkeiten Kontakt zu vulnerablen Personen haben können. Personen, die dort tätig sind, müssen bis zum Ablauf des 15.03.2022 der Leitung einen Impf- oder Genesenennachweis oder eine ärztliche Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Impf-Kontraindikation vorlegen. Personen, die in diesen Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden sollen, dürfen ab 16.03.2022 erst tätig werden, wenn sie der Leitung der Einrichtung bzw. des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder eine ärztliche Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Impf-Kontraindikation vor Beginn ihrer Tätigkeit vorgelegt haben.
Weiterführende Informationen sowie Fragen und Antworten dazu hat das BMG jüngst aktualisiert.

