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Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Ab dem 17. Dezember 2023 muss auch die Kassenzahnärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sicherstellen, dass Beschäftigte gegebenenfalls Verstöße gegen den Arbeitsschutz, sexuelle Belästigung oder wirtschaftskriminelle Handlungen wie Bestechung, Korruption, Betrug, Steuerhinterziehung etc. melden können.

Vorgesetzte, die Verwaltungsdirektion und der Vorstand stehen für Beschäftigte als vorrangige Melde- und Kontaktwege zur Verfügung.

Die KZV M-V hat als zusätzlichen internen Meldeweg im Hinweisgebersystem eine Mailadresse eingerichtet. Diese kann online rund um die Uhr – und auch anonym – für einen Hinweis genutzt werden bzw. auch für eine Bitte um ein physisches Treffen oder um ein Telefonat. Strikte Vertraulichkeit wird zugesagt. Das Gebot der Vertraulichkeit der Identität ist in § 8 HinSchG verankert.

kzvmv@posteo.de

Auch Hinweise von externen Dritten wie Zahnarztpraxen, Patienten und anderen können entgegengenommen werden.

Hinweisgebende Personen haben gem. § 7 Hinweisgeberschutzgesetz die Wahl, ob sie sich an eine „interne Meldestelle“, hier an die KZV M-V, oder an eine „externe Meldestelle“ wenden. Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sollen hinweisgebende Personen die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen. Dies ist dann der Fall, wenn intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann oder wenn keine Repressalien für Hinweisgebende befürchtet werden. Die externe Meldestelle des Bundes gem. § 19 HinSchG ist als externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz eingerichtet unter der Behörden-Tel.-Nr. 115.

Hinweisgeberschutzgesetz - Formular

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